Newsletter im März 2024
mit Themen zu KI, Nutzung von "Altwerken" in Mediatheken und dem Beteiligungsanspruch im Rahmen des Presseverlegerleistungsschutzrechts

Liebe Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder der VG WORT,

wir hoffen, dass Sie bisher in das Jahr 2024 zuversichtlich blicken konnten. In unserem Newsletter werfen wir heute einen Blick auf den europäischen AI Act, der jüngst im Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Zudem geht es um „Online-Nutzungen von Altwerken in den Mediatheken von ARD und ZDF“ – ein Thema, das insbesondere die Drehbuchautorinnen und -autoren interessieren wird. Ein brandaktuelles Thema ist außerdem der Beteiligungsanspruch von Journalistinnen und Journalisten, der im Rahmen des Presseverlegerleistungsschutzrechts durch die Presseverlage abgegolten wird. Die VG WORT wird in einem Webinar darüber informieren, das sich an Vertreter von Presseverlagen richtet.
AI Act verabschiedet
Neu ist das Thema Künstliche Intelligenz nicht: Bereits im April 2021 leitete die EU-Kommission ein Gesetzgebungsverfahren für eine KI-Verordnung ein. Aber erst mit der Veröffentlichung von ChatGPT und Co. im Herbst 2022 wurde KI in seiner ganzen Brisanz von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Im Sommer 2023 hat das Europäische Parlament die rasante Entwicklung von generativen KI-Systemen in seinen Änderungsvorschlägen einbezogen. Nach einer Reihe von kontrovers geführten Diskussionen, kam es schließlich Ende 2023 zu einer Einigung im sog. Trilogverfahren von Parlament, Rat und Kommission. Nach der Zustimmung der Mitgliedsstaaten im Ausschuss der ständigen Vertreter Anfang Februar, hat vor wenigen Tagen auch das Parlament den AI Act in der Fassung des Trilog-Ergebnisses gebilligt. Auch wenn es noch eines letzten formalen Beschlusses des Rates bedarf, kann nun mit einem Inkrafttreten des AI Act im Frühsommer gerechnet werden. Die meisten Bestimmungen werden allerdings erst 24 Monate später anwendbar sein.
 
Der AI Act stellt – wie die meisten Gesetzgebungsvorhaben – einen Kompromiss dar. Dennoch ist sehr zu begrüßen, dass mit der Verordnung ein erster Rechtsrahmen für KI – einschließlich der generativen KI – in Europa geschaffen wurde.


Ziel erreicht?! Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des AI Act

Ein wichtiges Ziel der rechtspolitischen Aktivitäten der Urheber und Rechtsinhaber waren vor allem die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten bei Modellen und Systemen generativer KI (sog. General Purpose AI (GPAI)). Anbieter („Provider“) sind nun verpflichtet, eine „hinreichend detaillierte Zusammenfassung“ („sufficiently detailed summary“) über die Inhalte, die für das Training der GPAI-Modelle genutzt wurden (sog. Input), zu veröffentlichen. Als Grundlage dient ein Muster („Template“), das von dem geplanten AI Office gestaltet werden soll, aber derzeit noch nicht vorliegt. Ziel ist es, den Urhebern und Rechtsinhabern zu ermöglichen, ihre Urheberrechte wahrzunehmen. Ob und wie dies tatsächlich möglich sein wird, ist allerdings noch offen.
 
Beim Output sieht der AI Act vor, dass Anbieter von GPAI-Systemen, die Text, Bild, Audio oder Video generieren, sicherstellen müssen, dass diese als solche gekennzeichnet und erkennbar sind. Die Vorgabe gilt allerdings dann nicht, wenn das KI-System unterstützend für „standard editing“ genutzt wurde.
 
Ferner wird bei „Deep-Fake“-Produkten mit Bild-, Audio- oder Video-Inhalten verlangt, dass auch die Verwender („Deployer“) die KI-Erzeugnisse kennzeichnen. Allerdings gibt es hier eine Sonderregelung für künstlerische, satirische oder fiktionale Werke.
 
Soweit es um einen Text geht, der mit der Absicht veröffentlicht wird über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind ebenfalls die Verwender von GPAI-Systemen verpflichtet, KI-Erzeugnisse als solche zu kennzeichnen. Ist aber eine redaktionelle Überprüfung erfolgt und trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung, wird von dieser Kennzeichnungspflicht abgesehen.
 
Insgesamt muss sich in der Praxis erst noch zeigen, wie sich die Transparenz- und Kennzeichnungsvorgaben des AI Act bestmöglich umsetzen lassen. Das gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die kollektive Rechtewahrnehmung der Verwertungsgesellschaften.


AI Act und Urheberrecht

Der AI Act enthält keine materiellen urheberrechtlichen Regelungen und ändert die bestehenden Urheberrechtsrichtlinien nicht. Allerdings wird in der Verordnung an verschiedenen Stellen auf das Urheberrecht Bezug genommen. Grundsätzlich ist das zu begrüßen. Problematisch ist aber, dass im AI Act offenbar angenommen wird, dass die vergütungsfreie gesetzliche Erlaubnis („Schrankenregelung“) für Text und Data Mininig auch für KI-Trainingszwecke Anwendung findet.

Diese Frage ist urheberrechtlich umstritten und müsste durch den Gesetzgeber deshalb auch im Rahmen des Urheberrechts geklärt werden, nicht aber im AI Act, der die urheberrechtlichen Regelungen nicht ändert.

Insgesamt gilt ohnehin, dass der urheberrechtliche Handlungsbedarf im Zusammenhang mit KI nunmehr intensiv geprüft werden muss, um etwaige Regelungsvorschläge möglichst bald vorlegen zu können.
 
Lesen Sie auch den Beitrag zum AI Act von Dr. Robert Staats in der Zeitung des Deutschen Kulturrats: »p&k«
, März 2024
Online-Nutzungen von "Altwerken" in den Mediatheken von ARD und ZDF (§ 137l UrhG)
An versteckter Stelle im Urheberrechtsgesetz findet sich eine Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzung von „Altwerken“ in neuen Nutzungsarten ermöglicht (s. § 137l UrhG). Mit Blick auf ARD und ZDF geht es hier u.a. um filmische Werke, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 31. Dezember 1995 produziert wurden und an denen ARD und ZDF alle wesentlichen Nutzungsrechte, in ausschließlicher, sowie räumlich und zeitlich unbegrenzter Weise erworben haben.
Diese „Altwerke“ dürfen ARD und ZDF in ihren jeweiligen Mediatheken online stellen, ohne dass sie hierfür die jeweiligen Urheber dieser Produktionen nochmal um Erlaubnis fragen müssten.

Soweit die Sender diese „Altwerke“ aber in ihren Mediatheken einstellen, gibt es für die Urheber einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, auch für die Drehbuchautorinnen und -autoren!

Dieser Vergütungsanspruch kann für Drehbuchautorinnen und -autoren nur von der VG WORT wahrgenommen werden. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hat die VG WORT daher – gemeinsam mit der VG Bild-Kunst – verschiedene Verträge mit ARD und ZDF abgeschlossen, die mittlerweile zu steigenden Einnahmen in diesem Bereich führen.

Im letzten Jahr konnten immerhin ca. 610.000 € eingenommen werden. Dieses Geld wird von der VG WORT an die betroffenen Drehbuchautorinnen und -autoren ausgeschüttet werden.
Webinar zum Meldeverfahren der Verlage „Beteiligungsanspruch Presseverlegerleistungsschutzrecht“ (§ 87k UrhG) am 14. Mai 2024, 17 Uhr
Das Webinar richtet sich an Vertreter von Presseverlagen!

Aus den Einnahmen, die Presseverlage aus der Lizenzierung des Presseverlegerleistungsschutzrechts erzielen, leitet sich der Beteiligungsanspruch von Journalisten und Journalistinnen ab. In dem Webinar erfahren die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von meldepflichtigen Presseverlagen, wie das Meldeverfahren funktioniert. Neben einer theoretischen Einführung zum Thema und zu den Aufgaben der VG WORT in diesem Bereich, wird das Meldeportal anhand eines Praxisbeispiels ausführlich erläutert.

Dienstag, 14. Mai 2024, 17.00 bis 18.00 Uhr
Beteiligungsanspruch Presseverlegerleistungsschutzrecht
Mit Maximilian von Websky, Rechtsabteilung VG WORT

Der angebotene Termin findet als Zoom-Webinar statt. Der Link zur Anmeldung wird rechtzeitig vor dem Webinar bekanntgegeben. Eine gesonderte Anmeldung bei der VG WORT ist nicht notwendig.

Das Webinar kann anschließend auf der Webseite der VG WORT abgerufen werden.
 
Weitere Webinare der VG WORT für Urheber und Verlage, die über Meldeverfahren in verschiedenen Fachbereichen informieren, finden Sie hier.
Die VG WORT auf der Leipziger Buchmesse
Die Leipziger Buchmesse ist der wichtigste Frühjahrstreff der Buch- und Medienbranche in Deutschland und lädt dazu ein, die Vielfalt der Literatur zu erleben, Neuerscheinungen zu entdecken und neue Perspektiven zu gewinnen. In diesem Jahr wird auch die VG WORT mit einer Veranstaltung vertreten sein.

Unter dem Titel "Was Sie schon immer über die VG WORT wissen wollten.." informieren unsere Referenten Dr. Robert Staats (geschäftsführender Vorstand) und Patrick Scheidt (Verwaltungsdirektor) zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft WORT.

Eingeladen sind Autorinnen und Autoren ebenso wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Verlagen.
 
Wann: Donnerstag, 21. März 2024 von 14.30 bis 15.30 Uhr
Wo: Konferenzraum 5, Halle 5 auf der Leipziger Buchmesse

(Der Eingang zum Konferenzraum 5 befindet sich im Übergang zwischen der Eingangshalle (Ost) und Halle 5)
Der Eintritt ist kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre zahlreiche Teilnahme!

Mit besten Grüßen
Ihre VG WORT

 
Impressum
Verantwortlich für den Inhalt
Dr. Robert Staats (geschäftsführender Vorstand), Patrick Scheidt (Verwaltungsdirektor)
Redaktion
Anette Frankenberger

Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT)
Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung

Untere Weidenstr. 5, 81543 München
Telefon (089) 51412-92, Fax (089) 51412-58
E- Mail: anette.frankenberger@vgwort.de
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