Newsletter August 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder der VG WORT,
 
in unserem Newsletter vor der Sommerpause informieren wir Sie über die aktuellen rechtspolitischen Entwicklungen im Urheberrecht. Bis zum Sommer 2021 muss die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende Juni dazu einen zweiten Diskussionsentwurf veröffentlicht, zu dem bis zum 31. Juli 2020 Stellung genommen werden konnte.
 
Die wichtigsten Punkte aus der Stellungnahme der VG WORT haben wir hier zusammengefasst:
Das Gesetzgebungsverfahren zur Regelung der Verlegerbeteiligung muss endlich fortgesetzt werden
Bereits im Januar 2020 veröffentlicht, liegt ein erster Diskussionsentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie vor, der für die VG WORT mit Blick auf die dort vorgeschlagene Regelung zur Verlegerbeteiligung (Art. 16 der DSM-Richtlinie) von großer Bedeutung ist. Leider stockt das Gesetzgebungsverfahren seit Monaten und so konnte die wichtige Regelung für die Zukunft der gemeinsamen Rechtewahrnehmung für Urheber und  Verlage noch immer nicht umgesetzt werden. Die VG WORT hat sich deshalb nochmals an die zuständigen Ressorts der Bundesregierung gewandt und auf den dringenden Handlungsbedarf hingewiesen.

Der erste Diskussionsentwurf des BMJV und die Stellungnahmen sind hier einsehbar.

 
Bei der Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen per Livestream und über Mediatheken (Online-SatCab-Richtlinie) wird Klarheit geschaffen
Die VG WORT unterstützt die Vorschläge zur Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie für eine „technologie-neutrale“ Ausgestaltung der Kabelweitersendung. Damit wird in diesem wichtigen Bereich endlich Klarheit geschaffen: Es können neue Formen der Weitersendung, wie IPTV (zum Beispiel Magenta TV) oder sog. Over-the-top-Dienste (OTTs), über die Verwertungsgesellschaft in gleicher Weise abgewickelt werden wie bei der herkömmlichen Kabelweitersendung.
Gesetzliche Schrankenregelung bei Karikatur, Parodie und Pastiche
Formen der Karikatur und der Parodie, die auch bisher bereits erlaubt waren, sollen in eine neue gesetzliche Schrankenregelung überführt werden. Dagegen bestehen keine Bedenken.

Sehr problematisch ist aber die Einführung einer neuen gesetzlichen Erlaubnis, die sich auf das sog. „Pastiche“ bezieht. Damit sind Werke gemeint, die das Werk eines anderen Künstlers offen imitieren, aber keine Fälschung oder Kopie darstellen, sondern die Urheberschaft kenntlich machen. Im Gesetzentwurf soll es um weitgehende Nutzungsmöglichkeiten fremder Werke gehen, ohne dass der Begriff des „Pastiche“ eindeutig definiert wird.

Offenbar sollen beispielsweise Nutzungsarten wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Cover oder Sampling erfasst werden, für die teilweise bisher vertragliche Lizenzen seitens der Rechteinhaber eingeräumt wurden. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass für die neue Schrankenregelung keinerlei Vergütung vorgesehen ist.
Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Die VG WORT begrüßt die neue Regelung, mit der in Zukunft auch in Deutschland kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (Extended Collective Licences / ECL) durch repräsentative Verwertungsgesellschaften vergeben werden können. Dieses System der kollektiven Rechtewahrnehmung hat sich insbesondere in den skandinavischen Ländern seit Jahrzehnten bewährt und ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechte für „Außenstehende“ zu vergeben, die bislang keine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben.
Wichtig ist dabei, dass die Rechteinhaber einer Nutzung ihrer Werke unter einer derartigen Lizenz jederzeit widersprechen können.

Auch Nutzungen „nicht verfügbarer Werke“ durch Kulturerbe-Einrichtungen, wie Bibliotheken, sollen in Zukunft im Rahmen von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung durch Verwertungsgesellschaften ermöglicht werden. Eine ebenfalls vorgesehene gesetzliche Schrankenregelung wird nur dann angewendet, wenn keine Rechte durch Verwertungsgesellschaften angeboten werden.
Die VG WORT vergibt gemeinsam mit der VG Bild-Kunst bereits seit Jahren Rechte zur Nutzung für vergriffene Werke an Bibliotheken. Diese Rechtewahrnehmung wird auch in Zukunft – nach Maßgabe der neuen Regelungen – fortgesetzt werden können.

Nach Ablauf einer Übergangszeit soll dabei das bisherige Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) aufgelöst und durch ein europaweites Online-Portal beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ersetzt werden.          

 
Neues Recht für Diensteanbieter
Besonders intensiv werden voraussichtlich die Vorschläge des BMJV für ein neues Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) diskutiert werden. Hier geht es um die Umsetzung des Art. 17 der DSM-Richtlinie, der sich mit der Haftung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, wie beispielsweise YouTube, befasst.
Der Diskussionsentwurf sieht in einem besonderen Gesetz – außerhalb des Urheberrechtsgesetzes – eine Reihe von neuen Bestimmungen vor. Sie sollen die Interessen von Rechteinhabern, Nutzern und Diensteanbietern in Einklang bringen.

Das ist aus Sicht der VG WORT nur teilweise gelungen, auch wirft die Konzeption des Entwurfs schwierige europarechtliche Fragen auf. Das gilt vor allem im Hinblick auf eine neue Schrankenreglung, die den Upload von Werken und Teilen von Werken in bestimmtem Umfang (beispielsweise bis zu 20 Sekunden eines Films oder bis zu 1.000 Zeichen eines Textes) gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung gesetzlich erlaubt.

Problematisch ist auch, dass im Fall eines sog. „Pre-Flagging“, einer Kennzeichnung durch den Nutzer, Werke auf der Plattform verbleiben dürfen, bis über eine etwaige Beschwerde des Rechteinhabers entschieden wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kennzeichnung offensichtlich unrichtig ist.
 
Positiv ist anzumerken, dass der Entwurf einen neuen Direktvergütungsanspruch gegenüber den Diensteanbietern vorsieht, der von Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen ist.
 
Insgesamt ist die Prüfung des Entwurfs des UrhDaG durch die VG WORT noch keineswegs abgeschlossen. Mit Spannung ist zu erwarten, wie der Europäische Gerichtshof in zwei Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Upload-Plattformen entscheiden wird, die noch vor der Verabschiedung von Art. 17 der DSM-Richtlinie anhängig wurden.
    
Modernisierung der Betreibervergütung gefordert
Bereits seit vielen Jahren setzt sich die VG WORT dafür ein, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung, die von bestimmten Großbetreibern von Vervielfältigungsgeräten (beispielsweise Universitäten oder Bibliotheken) zu zahlen ist, der technischen Entwicklung angepasst wird.

Die bisherige Regelung im Urheberrechtsgesetz umfasst nur Ausdrucke auf Papier, aber keinerlei digitale Abspeicherungen. Das entspricht seit langem nicht mehr der Lebenswirklichkeit und muss endlich geändert werden, damit Urheber und Rechteinhaber auch für diese digitalen Vervielfältigungen angemessen vergütet werden können.



Die vollständige Stellungnahme der VG WORT sowie der zweite Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sind hier einsehbar.
 
Wir wünschen allen Autorinnen und Autoren sowie den Verlagen eine erholsame Sommerpause.

Mit herzlichen Grüßen aus der VG WORT,

Dipl.-Kfm. Rainer Just                      Dr. Robert Staats
Geschäftsführende Vorstände der VG WORT

 
 
Impressum
Verantwortlich
Rainer Just, Dr. Robert Staats
Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT)
Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung

Untere Weidenstr. 5, 81543 München
Telefon (089) 51412-92, Fax (089) 51412-58
E- Mail: anette.frankenberger@vgwort.de

Redaktion: Anette Frankenberger
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